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Umweltbelastung |
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| Sonderabfallbehandlung bei Bickhardt Bau beinahe unbemerkt von der Öffentlichkeit |
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Trotz Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betreibers bis zum 15. Dezember genehmigte Verarbeitung von gefährlichem Straßenaufbruch in Eichenau...
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Die Prüfung des Änderungsgenehmigungsbescheids durch den Sachbeistand von Pro Lebensraum Großenlüder e.V. und dem BUND-Ortsverband Großenlüder/Bad Salzschlirf ergab erhebliche Mängel sowohl fachlicher als auch genehmigungsrechtlicher Art. Bereits die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung trotz einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung durch den BUND darf genehmigungsrechtlich zumindest als grenzwertig bezeichnet werden, insbesondere wenn damit einseitig die Interessen des Antragstellers bevorzugt werden.
Auch dass die kommunale Hoheit und das nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen durch "Ersatzvornahme" des RP Kassel übergangen wurden, hinterlässt die Vermutung behördlicher Befangenheit im Genehmigungsverfahren um die zusätzliche Behandlung von 130.000 t gefährlicher, krebserzeugender PAK-haltiger Abfälle binnen zweieinhalb Monaten.
Wenn in dem "Gutachten" zu den Luftimmissionen eine Gesamtbelastung von 59% des Grenzwertes für Schwebstaub, 64% für Benzo(a)pyren und 98% für Staubniederschlag angegeben ist, wie im Genehmigungsbescheid ausgeführt, und die Unterlagen der Prüfung im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung vorenthalten werden, wirft das weitere Fragen auf.
Wenn beim Lärm die LKW-Belastung, die innerhalb von zweieinhalb Monaten auftritt, rechnerisch auf ein vollständiges Jahr verteilt wird, muss die Lärmimmissionsprognose wohl als fehlerhaft und sehr "antragstellerfreundlich" bezeichnet werden. Eine korrekte Prognose nach TA Lärm resultiert nach der Feststellung des BUND in um ca. 6 bis 7 dB(A) höheren verkehrsbedingten Lärmbelastungen als im Genehmigungsbescheid angegeben wird. Auch dies wurde einer Prüfung durch die Öffentlichkeit entzogen.
Insgesamt hinterlässt das Verfahren um die Sonderabfallbehandlung in Eichenau offene Fragen insbesondere zu den Beweggründen der Genehmigungsbehörde für die erteilte Genehmigung. | |
Ergänzende Chronologie
Nachdem der BUND über Dritte Kenntnis davon hatte, dass die Firma Bickhardt Bau AG eine befristete Kapazitätserweiterung für die Anlage in Eichenau zur Behandlung gefährlicher Abfälle (steinkohlenteerhaltiger Straßenaufbruch) plant, hat sich der BUND durch den 2. stellvertretenden Sprecher des Bundesarbeitskreises Abfall, auch Sachbeistand von Ortsverband und Bürgerinitiative, mit Schreiben vom 17.09.2009 an die zuständige Genehmigungsbehörde, das Regierungspräsidium Kassel gewandt.
Der BUND hat in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass das immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist und nachgefragt, ob sich das Genehmigungsverfahren noch in der Phase eines Scopingverfahrens mit einer Antragskonferenz befindet und wann die Genehmigungsunterlagen gemäß § 10 BImSchG öffentlich ausgelegt werden. Weiterhin hat der BUND die Behörde aufgefordert, den Umweltverband frühzeitig im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Der BUND hat in dem Schreiben auf Mängel im Genehmigungsantrag zur Änderung der Anlage und des Betriebs im unterbrochenen Genehmigungsverfahren aus dem Jahr 2008 hingewiesen.
Am 28.09.2009, zwei Tage vor Erteilung der Änderungsgenehmigung, teilt das RP Kassel in einer Zwischenantwort mit, dass die Firma Bickhardt Bau eine Kapazitätserhöhung beantragt hat, dass ein bis zum 15.12.2009 befristeter Antrag vorliege, dass ein Antrag auf Verzicht auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorliege, dass die Verlängerung der Halle L1 baurechtlich genehmigt sei und dass in der Anlage seit dem 24.07.2009 kein Material mehr angenommen oder bearbeitet werde. Weiterhin wird mitgeteilt, das RP habe die Firma Bickhardt Bau zu der Anfrage um Stellungnahme gebeten, sobald eine Stellungnahme vorliege, komme das RP auf den BUND zurück.
Mit Schreiben vom 30.09.2008 hatte das Regierungspräsidium Kassel mitgeteilt, dass der für den 21.10.2008 vorgesehene Erörterungstermin im Einvernehmen mit der Antragstellerin abgesagt wird. Die Prüfung der Einwendungen durch das RP und die Fachbehörden hatte ergeben, dass die Antragsunterlagen in zahlreichen Punkten zu überarbeiten sind. Dabei werde insbesondere auch die Frage der Freisetzung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und deren Leitkomponente Benzo(a)pyren näher untersucht, sodass die bestehende Immissionsprognose insoweit ergänzt werde. Nach Vorlage der ergänzten Antragsunterlagen werde das RP Kassel das Vorhaben erneut öffentlich bekannt machen, die Unterlagen erneut auslegen und einen neuen Erörterungstermin festlegen. Die bereits erhobenen Einwendungen werden von Amts wegen im Verfahren berücksichtigt. Eine nochmalige Einwandserhebung sei nur dann notwendig, wenn Einwender weitere zusätzliche Gründe anführen wollen.
Es wurde im Schreiben des BUND vom 17.09.2009 zum laufenden Genehmigungsverfahren zur befristeten Kapazitätserweiterung weiterhin darauf aufmerksam gemacht, dass die geplante wesentliche Änderung erhebliche Umwelteinwirkungen besorgen lässt. Auch dass es nach dem Kenntnisstand des BUND Ermittlungen gegen den Betreiber gebe und damit dessen Zuverlässigkeit in Frage stehe, wurde in dem Schreiben zu bedenken gegeben.
Nachdem der BUND am 13.10.2009, kurz vor Ablauf der Antwortfrist nach dem HUIG (Hessisches Umweltinformationsgesetz) eine Antwort angemahnt hatte, wurde diese zusammen mit einer digitalen Fassung der erteilten Änderungsgenehmigung mit Ablauf der Frist am 15.10.2009 vom RP Kassel übermittelt.
In der Antwort verwahrt sich der Sachbearbeiter des RP Kassel gegen die vom Vertreter des BUND in der Mitteilung vom 13.10.2009 geäußerten Kritik an der Durchführung des Genehmigungsverfahrens. Der Sachbearbeiter des RP Kassel schreibt unter anderem: "... Insoweit möchte ich Sie darum bitten, in der Zukunft davon Abstand zu nehmen, unwahre und ehrverletzende Behauptungen über das Regierungspräsidium Kassel und seine Mitarbeiter zu äußern. ..." Hierzu stellt der BUND klar: Behauptungen wurden, um das deutlich herauszustellen, nicht geäußert, erst recht nicht unwahre und ehrverletzende. Das Äußern von Rechtsauffassungen und von Annahmen hat keinen Behauptungscharakter.
Wenn eine mit dem geltenden Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen übereinstimmende Rechtsauffassung, nämlich dass das Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, der Behörde gegenüber geäußert wird und die Behörde dennoch einem Antrag des Antragstellers auf Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung entspricht, dann ist es durchaus nachvollziehbar, eine Vermutung auf Befangenheit der Behörde zugunsten einer einseitigen Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers zu äußern.
Wenn der Vertreter des BUND im Schreiben an das RP mitteilt, dass er davon ausgeht, dass ein taktierendes behördliches Prozedere unter Ausschluss der Öffentlichkeit dazu dient, eine immissionsschutzrechtlich offensichtlich rechtswidrige Genehmigung zur Behandlung gefährlicher, krebserzeugender Abfälle in einem Wasserschutz und Heilquellenschutzgebiet zu erteilen, ist das im gesamten Kontext zu betrachten und eine dementsprechend durchaus verständliche Vermutung.
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Aktualisiert 22.12.09 |
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