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| Presseerklärung zu den Antragsunterlagen Bickhardt Bau |
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Gemeinsame Pressemitteilung von BUND, Ortsverband Großenlüder/Bad Salzschlirf und BI Pro Lebensraum Großenlüder e.V. von Ingo Gödeke
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Genehmigungsunterlagen der Firma Bickardt Bau AG offenbaren rechtswidrige Zulassung
Großenlüder, 27.08.2008. Die Prüfung der Antragsunterlagen durch den Sachbeistand des BUND und der BI Pro Lebensraum Großenlüder e.V., Ingo Gödeke, hat ergeben, dass die Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle aus dem Straßenbau ohne gültige wasserrechtliche Genehmigung betrieben wird.
Die Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle aus dem Straßenbau wird ohne gültige wasserrechtliche Genehmigung betrieben.
Gemäß § 94 des Hessischen Wassergesetzes ist für die Zulassung von wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigungen in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten für alle Vorhaben, für die eine sonstige behördliche Zustimmung oder Zulassung durch das Regierungspräsidium erforderlich ist, die Obere Wasserbehörde, das Regierungspräsidium Kassel, zuständig. Eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung durch das RP Kassel liegt für die Anlage der Firma Bickhardt Bau AG nicht vor.
Die den Antragsunterlagen beigefügte, vom Landkreis Fulda erteilte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung ist rechtswidrig erteilt und somit ungültig, da der Landkreis als Untere Wasserbehörde zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung nicht befugt ist.
Die in der Anlage zur Behandlung von teerpechhaltigem Ausbauasphalt gehandhabten gefährlichen Abfälle sind in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft und enthalten krebserzeugende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in erheblichen Mengen. Die Abfälle enthalten gemäß der Einstufung als gefährlicher Abfall mehr als 1.000 mg/kg PAK, darunter mehr als 50 mg/kg Benzo(a)pyren, gemäß Untersuchungen aus den Niederlanden bei gemischtem Teer-/Bitumenaufbruch bis zu 150 mg/kg BaP als Leitsubstanz.
Die Immissionsprognose des TÜV Hessen berücksichtigt bei den Staubimmissionen nicht den Gehalt an krebserzeugenden PAK, sondern behandelt die Emissionen als nicht gefährlichen Staub. Wird der mögliche Gehalt an Bezo(a)pyren im Staub berücksichtigt, kann der gemäß 22. BImSchV ab 31.12.2012 gültige Zielwert für BaP allein durch die Zusatzbelastung der Anlage beispielsweise im geplanten Gewerbegebiet und einer Nutzfläche nördlich eines Wohnhauses im Bereich des Vorhabens überschritten werden.
Entsprechend werden diese krebserzeugenden Schadstoffe auch den Boden und das Trink- und Heilwasser belasten.
BUND und Pro Lebensraum Großenlüder e.V. rufen die BürgerInnen auf, durch eine Einwendung zum Schutz von Mensch, Natur und Umwelt beizutragen. Eine Mustereinwendung finden Sie im Download-Bereich. Die Einwendungsfrist endet am 03.09.2008. |
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Aktualisiert 28.08.08 |
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