Willkommen bei Pro Lebensraum Großenlüder
Termine   Kontakt   login 
Ihre Inhalte  

Unterstützt durch:  
http://www.bund.net/

Mitglied im:  
http://www.bbu-online.de/

Powered by:  
http://www.kumconsult.de

  
Geschäft mit dem Müll
Gemeinsame Erklärung zur Müllverbrennung
Ein großer Teil des Gewerbemülls besteht aus heizwertreichen Stoffen, die stofflich nicht verwertbar sind und unbehandelt nicht deponiert werden können. Diese Stoffe werden als "Ersatzbrennstoffe" (EBS) in bereits bestehenden Kraftwerken bzw. Industrieanlagen oder in neu
geplanten Mono-Verbrennungsanlagen (EBS-Müllverbrennungsanlagen) genutzt.

Diese Entwicklung belastet Umwelt und Gesundheit in zunehmendem Maße, denn

  • der EBS aus Müll ist meist hoch mit Schadstoffen belastet (insbesondere mit giftigen Schwermetallen),  zum Teil so hoch wie Sondermüll. Es gibt keine gesetzlichen Grenzwerte für die Schadstoffbelastung von EBS.
  • mit EBS betriebene Feuerungsanlagen verfügen in der Regel nur über primitive Filteranlagen, so dass die Schadstoffemissionen in die Luft (insbesondere der Ausstoß krebserregender Stoffe) um ein Vielfaches höher ist als bei Anlagen mit effektiver Rauchgasreinigungstechnik.
  • EBS aus Müll unterliegt nicht der öffentlichen Abfallentsorgung und ist frei handelbar. Die Folge ist ein bundesweiter "Mülltourismus". Durch die Schaffung gewaltiger Verbrennungsüberkapazitäten hierzulande werden zudem brennbare Abfälle aus weiten Teilen Europas nach Deutschland importiert ("Sogwirkung").
Daraus ergeben sich für den Einsatz von EBS aus Müll folgende Forderungen an die politischen Entscheidungsträger auf EU-, Bundes- und Landesebene:
1. Nur Abfälle, die stofflich nicht verwertbar sind, dürfen als EBS genutzt werden.
Die (werk-)stoffliche Verwertung (Recycling) soll grundsätzlich Vorrang vor einer thermischen Nutzung haben. Nur wenn eine stoffliche Nutzung nicht möglich oder eine thermische Nutzung umweltverträglicher ist, soll der Einsatz heinzwertreicher Abfälle als EBS zulässig sein.
2. Für EBS aus Abfällen müssen gesetzliche Schadstoffgrenzwerte festgelegt werden.
Die Grenzwerte sollen sich an den Werten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) von 1997 bzw. an den Kriterien der Gütegemeinschaft für Sekundärbrennstoffe orientieren. Bei der Mitverbrennung in Industrieanlagen und Kraftwerken darf EBS nicht höher belastet sein als der substituierte Primärbrennstoff. Die  Schadstoffbelastung von EBS muss durch effektive Kontrollen an den Entstehungsorten und in den Verbrennungsanlagen kontinuierlich überwacht werden.
3. Die Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Abfall(mit)verbrennung müssen verschärft werden.
EBS soll nur in Anlagen verfeuert werden, die über eine fortschrittliche Rauchgasreinigungstechnik verfügen und die Emissionswerte moderner Müllverbrennungsanlagen einhalten. Insbesondere für den Ausstoß krebserregender und erbgutverändernder Schadstoffe muss das "Minimierungsgebot" gelten. Schadstoffemissionen (insbesondere Dioxine/Furane und Quecksilber) sind möglichst kontinuierlich zu messen. Die 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist entsprechend zu
ändern.
4. Vorbelastungsmessungen und ein Monitoring müssen beim EBS-Einsatz obligatorisch werden.
Die Vorbelastung von Luft und Boden sowie die Immissionszusatzbelastung durch EBS werden auf Grundlage der "Technischen Anleitung (TA) Luft" in der Regel ohne Messungen nur abgeschätzt. Zum vorbeugenden Schutz von Umwelt und Gesundheit sowie zur Beweissicherung bei Havarien (siehe EBS-MVA Hannover-Lahe) sind Vorbelastungsanalysen von Boden und Luft sowie Monitoring-Maßnahmen erforderlich. Die TA Luft ist entsprechend zu ändern.
5. Durch den Einsatz von EBS dürfen Endprodukte und Verbrennungsrückstände nicht zusätzlich mit Schadstoffen belastet werden.
Es muss ausgeschlossen sein, dass die  Schadstoffproblematik durch ein entsprechendes Rauchgasreinigungskonzept vom Luftpfad auf den Feststoffpfad verlagert wird. Insbesondere verbrauchernahe Endprodukte (Zemernt, Gips, Klinker) dürfen nicht als "Schadstoffsenke" mißbraucht werden.
6. EBS darf nur in Anlagen eingesetzt werden, in denen eine (Fern-)Wärmenutzung gewährleistet ist und ein energetischer Mindestwirkungsgrad von 70 % erreicht wird.
Das Argument der Ressourcen- und Klimaschonung wird ad absurdum geführt, wenn keine Wärmenutzung gewährleistet ist und ein Großteil der Energie aus EBS verpufft. Es ist daher nachzuweisen, dass der Standort für eine EBS-Anlage für eine effizienten Energienutzung geeignet ist.
7. Die Rechte der Betroffenen und das öffentliche Interesse sind im Genehmigungsverfahren für EBS-Anlagen stärker zu berücksichtigen.
Die verfahrensrechtlichen Deregulierungen seit Beginn der 1990er Jahre haben eklatante Fehlentwicklungen im Abfallbereich ermöglicht. Es ist nicht hinnehmbar, dass EBS-Anlagen gegen die Interessen von Standortgemeinden und (Zehn-)Tausender Betroffener errichtet werden können, ohne dass ein Bedarf und somit auch kein öffentliches Interesse besteht. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von EBS sind zu verschärfen.
8. "Mülltourismus"; innerhalb Deutschlands und Abfallimporte nach Deutschland dürfen durch
eine Nutzung von EBS nicht gefördert werden.
Die vorgenannte "Gemeinsame Erklärung zur Müllverbrennung" mit den Forderungen an die politischen Entscheidungsträger auf EU-, Bundes- und Landesebene wird unterstützt von

Pro Lebensraum Großenlüder e.V.

Aktualisiert 25.05.08
  
NEU zum Bestellen  
"Pro-Lebensraum-Shirt" mit gesticktem Logo

Alte Artikel  

Galerie  



Die Rechte an Warenzeichen und Produktnamen liegen beim jeweiligen Eigentümer. 
© 2007 - all rights reserved - Powered by
KuMConsult.de
Allgemeine Nutzungsbedingungen - Datenschutzhinweis